Satzung und Platzregeln
Vereinssatzung der TennisfreundeBöbingen e.V.
Gültig ab 2. März 1979
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Tennisfreunde Böbingen“ und hat
seinen Sitz in 73560 Böbingen /Rems.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der
Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein fördert und pflegt den Tennissport.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mittel des Vereins.
Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind
grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen
und Kosten werden ersetzt. Der Vorstand kann im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Aufwandsentschädigung
im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.
§ 3
Vereinsjahr
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen und jugendlichen Mitgliedern.
Ordentliche Mitglieder sind Personen, die zu Beginn eines
Vereinsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben, sie gliedern sich
In
aktiver Mitglieder
in Ausbildung befindlichen aktive Mitglieder
passive Mitglieder.
Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu beantragen. Über den
Antrag entscheidet der Vorstand. Böbinger Einwohner sollen bei der
Aufnahme bevorzugt behandelt werden.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
(a) freiwilligen Austritt, der bis spätestens 31. Dezember des
laufenden Vereinsjahres schriftlich gegenüber einem
Vorstandsmitglied erklärt werden muss;
(b) durch Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet der
Vereinsausschuss. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen
Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand zum Beginn eines Vereinsjahres geändert werden. Über die
Bedingungen der Änderung entscheidet der Vorstand.
§ 5
Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft
Die Mitglieder haben das Recht, Anlagen und Einrichtungen des
Vereins nach deren Zweckbestimmung und nach Maßgabe der
Vereinsordnung zu benutzen sowie an der Mitgliederversammlung
teilzunehmen.
Passive Mitglieder sind nicht berechtigt auf der Tennisanlage zu
spielen.
Jugendliche und in Ausbildung befindliche aktive Mitglieder können
durch Vereinsordnung auf bestimmte Spielzeiten verwiesen werden.
Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereins zu
fördern und entsprechend den ihnen gegebenen Möglichkeiten zum
Wohle des Vereins mitzuarbeiten.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die
Mitgliederversammlung. Als Beiträge werden Aufnahme- und der
Jahresbeitrag erhoben. Für den Beitragseinzug ist eine
Einzugsermächtigung zu erteilen oder eine vom Vereinsausschuss
festzusetzende Inkassogebühr zu bezahlen.
Beiträge entstehen und sind zu Zahlung fällig:
(a) Der Aufnahmebeitrag 4 Wochen nach Bekanntgabe der
Aufnahme
(b) der Jahresbeitrag zum 1. Januar.
Daneben kann die Mitgliederversammlung zweckgebundene
Umlagen beschließen. Übersteigen diese Umlagen 30% des
Jahresbeitrags, kann das Mitglied innerhalb einer Frist von 4 Wochen
nach der Beschlussfassung seinen Austritt erklären.
Während eines vom Mitglied verschuldeten Zahlungsverzugs ruhen
die Rechte us der Mitgliedschaft; außerdem können vom Vorstand
Verzugszuschläge erhoben werden.
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
(a) die Mitgliederversammlung
(b) der Vereinsausschuss
(c) der Vorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung
Der Vorstand ruft jährlich nach Beendigung des Vereinsjahres eine
Mitgliederversammlung ein. Die Einberufung erfolgt schriftlich
und/oder über die Presse (das amtliche Mitteilungsblatt Rosenstein,
die Remszeitung oder die Gmünder Tagespost) unter Mitteilung der
Tagesordnung, mindestens zwei Wochen vorher.
Die Tagesordnung hat zu enthalten:
(a) Rechenschaftsbericht des Vorstandes
(b) Bericht der Kassenprüfer
(c) Entlastung des Vorstandes
(d) Beschlussfassung über Anträge
(e) Wahlen
(f) Verschiedenes
Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht
worden sein.
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit
einfacher Mehrheit bei Satzungsänderung ist eine 273 Mehrheit der
erschienenen Stimmberechtigten notwendig. Der Wortlaut des
Antrags zur Satzungsänderung muss dazu den Mitgliedern vorab in
der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt
werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn sie
(a) der Vorstand für erforderlich hält oder
(b) der Vereinsausschuss oder ¼ der ordentlichen Mitglieder sie
beantragen.
Für ihre Einberufung gelten die gleichen Vorschriften wie für die
Mitgliederversammlung.
§ 9
Beurkundung der Niederschrift
Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einer
Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und vom
Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 10
Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss besteht aus:
(a) dem Vorstand
(b) dem Sportwart
(c) dem Jugendwart
(d) zwei Beisitzern
(e) einem von den Jugendlichen vorgeschlagenen Jugendvertreter
Die Jugendlichen haben Stimmrecht, auch wenn sie keine
ordentlichen Mitglieder sind.
Der Vereinsausschuss tritt nach Bedarf zusammen und wird vom 1.
Vorsitzenden einberufen.
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist.
Der Vereinsausschuss entscheidet über alle Angelegenheiten den
Verein betreffend, die nicht der Mitgliederversammlung oder dem
Vorstand vorbehalten sind.
Der Sportwart, der Jugendwart und die Beisitzer werden von der
Mitgliederversammlung im rollierenden System auf die Dauer von 2
Jahren gewählt, die Jugendvertreter nach dem gleichen System
bestätigt.
§ 11
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
(a) dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter;
(b) dem Kassierer;
(c) dem Schriftführer
Der Verein wird gemeinsam durch zwei Mitglieder des Vorstandes
vertreten, darunter der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende
Vorsitzende.
§ 12
Wahl und Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand wird im rollierenden System von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der Stellvertreter ist vereinsintern gehalten, seine Vertretungsmacht
nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden auszuüben.
Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten,
insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögend.
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist.
§ 13
Mitgliedschaft im Württ. Landessportbund
Der Verein will die Mitgliedschaft im württembergischen
Landessportbund e.V. (WLSB) erwerben und beibehalten. Der Verein
und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die
Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der
Mitgliederverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben
werden.
§ 14
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer hierzu einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der
Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen
Stimmberechtigten, mindestens aber der Hälfte der
Gesamtmitglieder.
Im Falle einer Auflösung des Vereins wird das vorhandene
Vereinsvermögen der Gemeindeverwaltung Böbingen übertragen mit
der Bestimmung es zu verwalten, bis ein anerkannter Verein mit dem
gleichen Ziel und Zweck gegründet wird, um es dann dem neu
gegründeten Verin zu übergeben.
Wird innerhalb von 5 Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet,
so hat die Gemeindeverwaltung das Vermögen mit Zustimmung des
Finanzamts ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken
zuzuführen.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 26. August
1976 im Coloman-Saal in Böbingen beschlossen.
In der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 4. November
1976 wurden die §§ 8, 11, 12 und 14 geändert. Die Annahme erfolgte
einstimmig mit 21 Stimmen, keine Gegenstimmen, keine
Stimmenthaltungen.
In der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 22. Juni 1977
wurden die §§ 2, 13, und 14 geändert. Die Annahme erfolgte
einstimmig mit 38 Stimmen, keine Gegenstimmen, keine
Stimmenthaltungen. Anwesend waren 38 stimmberechtigte,
ordentliche Mitglieder.
In der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 21.04.2010
wurden die §§ 2, 4 und 8 geändert. Die Annahme erfolgte einstimmig
mit 56 Stimmen, keine Gegenstimmen, keine Enthaltungen.
Anwesend waren 56 stimmberechtigte, ordentliche Mitglieder.
In der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 07. Februar
2014 wurden die §§ 8 und 10 geändert. Die Annahme erfolgte
einstimmig mit 27 Stimmen, keine Gegenstimmen, keine
Enthaltungen. Anwesend waren 27 stimmberechtigte, ordentliche
Mitglieder.