Satzung des Vereins

Satzung und Platzregeln

Vereinssatzung der TennisfreundeBöbingen e.V.

Gültig ab 2. März 1979

§ 1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Tennisfreunde Böbingen“ und hat

seinen Sitz in 73560 Böbingen /Rems.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der

Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

§ 2

Zweck des Vereins

Der Verein fördert und pflegt den Tennissport.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der

Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos und verfolgt nicht in erster

Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke

verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus

Mittel des Vereins.

Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind

grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen

und Kosten werden ersetzt. Der Vorstand kann im Rahmen der

haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Aufwandsentschädigung

im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.

§ 3

Vereinsjahr

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4

Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen und jugendlichen Mitgliedern.

Ordentliche Mitglieder sind Personen, die zu Beginn eines

Vereinsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben, sie gliedern sich

In

aktiver Mitglieder

in Ausbildung befindlichen aktive Mitglieder

passive Mitglieder.

Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu beantragen. Über den

Antrag entscheidet der Vorstand. Böbinger Einwohner sollen bei der

Aufnahme bevorzugt behandelt werden.

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

(a) freiwilligen Austritt, der bis spätestens 31. Dezember des

laufenden Vereinsjahres schriftlich gegenüber einem

Vorstandsmitglied erklärt werden muss;

(b) durch Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet der

Vereinsausschuss. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen

Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem

Vorstand zum Beginn eines Vereinsjahres geändert werden. Über die

Bedingungen der Änderung entscheidet der Vorstand.

§ 5

Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft

Die Mitglieder haben das Recht, Anlagen und Einrichtungen des

Vereins nach deren Zweckbestimmung und nach Maßgabe der

Vereinsordnung zu benutzen sowie an der Mitgliederversammlung

teilzunehmen.

Passive Mitglieder sind nicht berechtigt auf der Tennisanlage zu

spielen.

Jugendliche und in Ausbildung befindliche aktive Mitglieder können

durch Vereinsordnung auf bestimmte Spielzeiten verwiesen werden.

Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereins zu

fördern und entsprechend den ihnen gegebenen Möglichkeiten zum

Wohle des Vereins mitzuarbeiten.

§ 6

Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die

Mitgliederversammlung. Als Beiträge werden Aufnahme- und der

Jahresbeitrag erhoben. Für den Beitragseinzug ist eine

Einzugsermächtigung zu erteilen oder eine vom Vereinsausschuss

festzusetzende Inkassogebühr zu bezahlen.

Beiträge entstehen und sind zu Zahlung fällig:

(a) Der Aufnahmebeitrag 4 Wochen nach Bekanntgabe der

Aufnahme

(b) der Jahresbeitrag zum 1. Januar.

Daneben kann die Mitgliederversammlung zweckgebundene

Umlagen beschließen. Übersteigen diese Umlagen 30% des

Jahresbeitrags, kann das Mitglied innerhalb einer Frist von 4 Wochen

nach der Beschlussfassung seinen Austritt erklären.

Während eines vom Mitglied verschuldeten Zahlungsverzugs ruhen

die Rechte us der Mitgliedschaft; außerdem können vom Vorstand

Verzugszuschläge erhoben werden.

§ 7

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

(a) die Mitgliederversammlung

(b) der Vereinsausschuss

(c) der Vorstand.

§ 8

Mitgliederversammlung

Der Vorstand ruft jährlich nach Beendigung des Vereinsjahres eine

Mitgliederversammlung ein. Die Einberufung erfolgt schriftlich

und/oder über die Presse (das amtliche Mitteilungsblatt Rosenstein,

die Remszeitung oder die Gmünder Tagespost) unter Mitteilung der

Tagesordnung, mindestens zwei Wochen vorher.

Die Tagesordnung hat zu enthalten:

(a) Rechenschaftsbericht des Vorstandes

(b) Bericht der Kassenprüfer

(c) Entlastung des Vorstandes

(d) Beschlussfassung über Anträge

(e) Wahlen

(f) Verschiedenes

Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der

Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht

worden sein.

Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit

einfacher Mehrheit bei Satzungsänderung ist eine 273 Mehrheit der

erschienenen Stimmberechtigten notwendig. Der Wortlaut des

Antrags zur Satzungsänderung muss dazu den Mitgliedern vorab in

der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt

werden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn sie

(a) der Vorstand für erforderlich hält oder

(b) der Vereinsausschuss oder ¼ der ordentlichen Mitglieder sie

beantragen.

Für ihre Einberufung gelten die gleichen Vorschriften wie für die

Mitgliederversammlung.

§ 9

Beurkundung der Niederschrift

Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einer

Niederschrift aufzunehmen.

Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und vom

Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10

Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus:

(a) dem Vorstand

(b) dem Sportwart

(c) dem Jugendwart

(d) zwei Beisitzern

(e) einem von den Jugendlichen vorgeschlagenen Jugendvertreter

Die Jugendlichen haben Stimmrecht, auch wenn sie keine

ordentlichen Mitglieder sind.

Der Vereinsausschuss tritt nach Bedarf zusammen und wird vom 1.

Vorsitzenden einberufen.

Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder

anwesend ist.

Der Vereinsausschuss entscheidet über alle Angelegenheiten den

Verein betreffend, die nicht der Mitgliederversammlung oder dem

Vorstand vorbehalten sind.

Der Sportwart, der Jugendwart und die Beisitzer werden von der

Mitgliederversammlung im rollierenden System auf die Dauer von 2

Jahren gewählt, die Jugendvertreter nach dem gleichen System

bestätigt.

§ 11

Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

(a) dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter;

(b) dem Kassierer;

(c) dem Schriftführer

Der Verein wird gemeinsam durch zwei Mitglieder des Vorstandes

vertreten, darunter der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende

Vorsitzende.

§ 12

Wahl und Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand wird im rollierenden System von der

Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Der Stellvertreter ist vereinsintern gehalten, seine Vertretungsmacht

nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden auszuüben.

Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten,

insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögend.

Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder

anwesend ist.

§ 13

Mitgliedschaft im Württ. Landessportbund

Der Verein will die Mitgliedschaft im württembergischen

Landessportbund e.V. (WLSB) erwerben und beibehalten. Der Verein

und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die

Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der

Mitgliederverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben

werden.

§ 14

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer hierzu einberufenen

außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der

Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen

Stimmberechtigten, mindestens aber der Hälfte der

Gesamtmitglieder.

Im Falle einer Auflösung des Vereins wird das vorhandene

Vereinsvermögen der Gemeindeverwaltung Böbingen übertragen mit

der Bestimmung es zu verwalten, bis ein anerkannter Verein mit dem

gleichen Ziel und Zweck gegründet wird, um es dann dem neu

gegründeten Verin zu übergeben.

Wird innerhalb von 5 Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet,

so hat die Gemeindeverwaltung das Vermögen mit Zustimmung des

Finanzamts ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken

zuzuführen.

§ 15

Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 26. August

1976 im Coloman-Saal in Böbingen beschlossen.

In der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 4. November

1976 wurden die §§ 8, 11, 12 und 14 geändert. Die Annahme erfolgte

einstimmig mit 21 Stimmen, keine Gegenstimmen, keine

Stimmenthaltungen.

In der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 22. Juni 1977

wurden die §§ 2, 13, und 14 geändert. Die Annahme erfolgte

einstimmig mit 38 Stimmen, keine Gegenstimmen, keine

Stimmenthaltungen. Anwesend waren 38 stimmberechtigte,

ordentliche Mitglieder.

In der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 21.04.2010

wurden die §§ 2, 4 und 8 geändert. Die Annahme erfolgte einstimmig

mit 56 Stimmen, keine Gegenstimmen, keine Enthaltungen.

Anwesend waren 56 stimmberechtigte, ordentliche Mitglieder.

In der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 07. Februar

2014 wurden die §§ 8 und 10 geändert. Die Annahme erfolgte

einstimmig mit 27 Stimmen, keine Gegenstimmen, keine

Enthaltungen. Anwesend waren 27 stimmberechtigte, ordentliche

Mitglieder.